Transit permit and permission through Austria, Hungary, Poland, Slovakia, Romania, Bulgaria, Serbia for explosives, munition, cartridge, arms and weapon

Transit permit and permission

through Austria, Hungary,

Poland, Slovakia, Romania,

Bulgaria, Serbia

for explosives, munition,

cartridge, arms and weapon

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Entscheidung der Kommission vom 15. April 2004 Commission Decision über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1332) ((2004/388/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1993/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das mit der Richtlinie 1993/15/EWG eingeführte Verfahren für die Verbringung von Explosivstoffen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets sieht eine Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsorts, der Durchfuhrgebiete und des Bestimmungsorts vor.

(2) Es sollte ein Musterformular für die Verbringung von Explosivstoffen entworfen werden, das die gemäß Artikel 9 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 93/15/EWG erforderlichen Angaben enthält und dazu dienen sollte, die Verbringung von Explosivstoffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu erleichtern und dabei zugleich die ausreichende Sicherheit zu gewährleisten.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 1993/15/EG eingesetzt wurde -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für die Übermittlung der gemäß Artikel 9 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 1993/15/EWG erforderlichen Angaben wird das Musterformular "Innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen" verwendet, das im Anhang beigefügt und erläutert ist.

(2) Das Musterformular wird von den zuständigen Behörden als gültiges Transportdokument anerkannt, das in der Gemeinschaft zu verbringende Explosivstoffe bis an ihren Bestimmungsort begleitet.

(3) Diese Entscheidung gilt nicht für Munition.

Artikel 2

Das Formular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen, nachfolgend "das Formular" genannt, ist in drei Exemplaren auszufertigen. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Formulars vor Fälschung, unter anderem durch die Einführung von Verfahren zur eindeutigen Identifizierung.

Artikel 3

Das Formular ist auf Papier mit einem Gewicht von mindestens 80 g/m2 zu drucken. Das Papier sollte so dick sein, dass es bei normalem Gebrauch nicht leicht reißt oder knittert.

Artikel 4

Diese Entscheidung tritt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Nach ihrem Inkrafttreten bleiben bestehende befristete Genehmigungen für die mehrfache Verbringung noch bis zum Ablauf der Genehmigungsdauer gültig.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. April 2004

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

ANHANG

Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen

(Article 9(5) and (6) of Directive 93/15/EEC)

Transit permit and permission through Austria, Hungary, Poland, Slovakia, Romania, Bulgaria, Serbia for explosives, munition, cartridge, arms and weapon